Hier haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt. Bleibt Ihre Frage jedoch unbeantwortet und ist für die Allgemeinheit interessant können Sie diese hier eintragen. Andernfalls rufen Sie uns einfach an oder senden Sie eine Email - wir helfen Ihnen gerne weiter.
Ja und nein. Im Normalfall erhalten Sie den Kaufpreis in einer Summe.
Ist aber mit der finanzierenden Bank vereinbart, dass der Käufer zuerst sein Eigenkapital einsetzen muss, erhalten sie 2 Zahlungen.
Beispielsweise der Kaufpreis beträgt 200.000,- € und der Käufer setzt 50.000,- € Eigenmittel ein, erhalten Sie einmal 50.000,- € (vom Käufer direkt) und einmal 150.000,- € (von der Bank des Käufers). Diese Beträge müssen selbstverständlich beide innerhalb der üblichen 14 Tage bezahlt werden.
Erst dann sind sie verpflichtet, dem Käufer Schlüssel und sämtliche Objektunterlagen auszuhändigen. Vorher wird auch keine Umschreibung veranlasst.
Ja, dies ist generell möglich, sollte aber individuell besprochen werden, da der Käufer selbstverständlich auch gewisse Sicherheiten haben muss.
Ja, selbstverständlich.
Wenn der Käufer es wünscht, kümmern wir uns komplett um die Finanzierung.
Nichts wäre schlimmer, als wenn Sie den Kaufvertrag unterschreiben und anschließend den Kaufpreis nicht erhalten.
Sie bleiben zwar Eigentümer, können aber Ihre Immobilie nicht ohne weiteres an einen anderen Interessenten veräußern. Denn hier sind Fristen zu beachten und es muss die inzwischen eingetragene Auflassungsvormerkung erst gelöscht werden.
Vor dem Notartermin fordern wir in jedem Fall die Finanzierungsbestätigung einer beliebigen, deutschen Bank. Sie sind also bei uns auf der sicheren Seite.
Nein, dies zählt nicht zu den Aufgaben des Notars und ist leider ein weit verbreiteter Irrglaube.
Eine Finanzierungsbestätigung sollten sie sich vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages in Ihrem eigenen Interesse immer vom Käufer vorlegen lassen.
Bei Anlageobjekten bzw. Grundstücken im Normalfall innerhalb 14 Tagesfrist nach Erteilung aller erforderlichen Genehmigungen an den Notar, vertragsgemäßer Lastenfreistellung und Eintragung einer Auflassungsvormerkung (Dauer ist abhängig von den involvierten Ämtern, etwa 4-6 Wochen).
Bei eigengenutzten Immobilien zusätzlich nach vollständiger Beräumung (besenrein) und üblicherweise wird auch im Kaufvertrag als nicht vom Notar zu überwachende Voraussetzung ihr Auszug vereinbart.
Dann müssen Sie dem Käufer eine Nachfrist setzen.
Bezahlt dieser dann wieder nicht können Sie entweder vom Vertrag zurücktreten und die Löschung der Auflassungsvormerkung veranlassen oder sich eine vollstreckbare Ausfertigung der Kaufurkunde erteilen lassen um diese dem Gerichtsvollzieher zwecks zwangsweiser Beitreibung von Kaufpreis und Zinsen zu übergeben.
Sie sollten allerdings wissen, dass Sie kraft Gesetzes für Notarkosten ebenso haftbar sind, auch wenn Sie kein unmittelbarer Kostenschuldner sind. Dieser Fall tritt allerdings nur ein, falls der Käufer inzwischen insolvent ist.
Sie sehen somit, dass eine Bonitätsprüfung im Vorfeld sehr wichtig ist.
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