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Hier haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt. Bleibt Ihre Frage jedoch unbeantwortet und ist für die Allgemeinheit interessant können Sie diese hier eintragen. Andernfalls rufen Sie uns einfach an oder senden Sie eine Email - wir helfen Ihnen gerne weiter.

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Kategorien-Übersicht   ›   Verkauf

Im Normalfall nein. Um es auf den Punkt zu bringen: Realistische Gutachten sind leider so selten wie vierblättrige Kleeblätter wink

Aus jahrelanger Erfahrung können wir Ihnen versichern, dass bei Wertgutachten - auch bei vereidigten Sachverständigen, oftmals eher das Honorar des Erstellers eine Berücksichtigung findet, als tatsächliche Marktfaktoren. Bedenken Sie bitte, je höher der Wert des Objektes, je höher auch die Rechnung für das Gutachten. (I.d.R. 1-1,2% des Verkehrswertes)

Nicht umsonst erkennt keiner unserer Bankpartner ein fremdes Wertgutachten wirklich an. Gern helfen wir Ihnen aber bei der Einschätzung eines realistischen Verkaufspreises.

Es gibt allerdings Sonderfälle, z.B. minderjährige Eigentümer durch Erbschaft, in denen vom Vormundschaftsgericht ein Verkehrswertgutachten gefordert wird. Aber auch in diesem Fall, helfen wir Ihnen gern, diese Kosten zu umgehen, was oft möglich ist.
Nur wenn Ihnen Mängel bekannt sind und Sie diese bewusst verschwiegen bzw. vertuscht haben.

Die Beweispflicht liegt aber generell beim Käufer.

Im Übrigen erwirbt der Käufer einer gebrauchten Immobilie diese unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Juristisch gesehen nein.

Sie sollten in jedem Fall ganz schnell Kontakt mit uns aufnehmen, damit unsere Experten mit ihren Gläubigern verhandeln können.

Diese sind oft an einem freihändigen Verkauf interessiert und zu Zugeständnissen bereit, weil dieser einen besseren Kaufpreis erzielt.

Sollte noch kein Zwangsversteigerungstermin anberaumt sein, sehen wir gute Chancen auf eine Einigung.
Nur wenn die eingetragenen Grundschulden höher sind als der erzielbare Kaufpreis.

Berücksichtigen sie aber auch eventuelle Vorfälligkeitszinsen, hier können schnell mehrere tausend Euro zusammen kommen.

Im Übrigen werden alle Grundschulden, überwacht vom Notar, mit der Kaufpreiszahlung abgelöst und das Objekt geht lastenfrei auf den Käufer über.
Nein, dies dürfen Sie auf keinen Fall tun.

Diese geht Kraft Gesetzes auf den Käufer über. Der Gesetzgeber will dadurch eine versicherungsfreie Zeit unterbinden, so dass z.B. Schäden durch Brand an Nachbargebäuden abgesichert sind.

Nach Kauf teilen Sie einfach Ihrer Versicherung die Anschrift des Käufers mit.

Dieser hat nach Eigentumswechsel ein 4-wöchiges Sonderkündigungsrecht.
Der Verkauf einer Immobilie innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist bleibt nur steuerfrei, wenn der Eigentümer das Objekt selbst genutzt hat.

Eine Steuererhebung entfällt, wenn das zu veräußernde Wirtschaftsgut im Zeitraum der Anschaffung bzw. Herstellung bis zur Veräußerung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Dies bedeutet, dass der Eigentümer die Immobilie auch tatsächlich selbst bewohnt.

Eine 2. Ausnahme greift, wenn das Objekt nicht ausschließlich zur Selbstnutzung gehalten wurde. Hier gibt der Gesetzgeber eine Zeitspanne vor, in dem das Objekt mindestens selbst genutzt werden muss. Diese lautet, dass im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorgelegen haben muss. Dabei muss es sich nicht um volle Jahre handeln.
Für Objekte die bereits von anderen Maklern oder über einen Zeitraum von mehr als 12 Wochen privat angeboten wurden, müssen wir leider eine Verkaufsgarantie ablehnen.

Der Grund ist ganz einfach, dass beim Immobilienverkauf auch viel falsch gemacht werden kann und Objekte am Markt "verbrannt" sind.

In diesem Fall können wir keine Garantie über Zeiträume und Preise übernehmen.

Dennoch werden wir bemüht sein, Ihre Immobilie schnellstmöglich zu vermarkten.
Bei Grundstücken Lageplan, Grundbuchauszug (Baugenehmigung, wenn vorhanden),

bei Häusern zusätzlich Grundriss, Schnitt, Versicherungsnachweis, Energiepass,

bei Wohnungen weiterhin Teilungserklärung, Mietvertrag (wenn vorhanden), Nebenkostenabrechnung, Eigentümerversammlungsprotokoll, Wirtschaftsplan.

Bei Auftragserteilung werden fehlende Unterlagen generell von uns beschafft.

Falls keine Baupläne vorhanden sind, wie dies oft bei älteren Immobilien vorkommt, werden diese von uns erstellt. Denn die vorgenannten Unterlagen benötigen wir unbedingt zu einer Finanzierungsanfrage, welche nur bei Vollständigkeit (!) dieser bearbeitet werden kann.

Sollten Sie Ihr Verkaufsobjekt geerbt haben und noch nicht als Eigentümer eingetragen sein, wird bei Kaufvertragsabschluss ein Erbschein (im Original) benötigt.
Erst wenn Sie dem Notar den Eingang der vollständigen Kaufpreiszahlung bestätigen oder der Käufer diese nachweist, veranlasst dieser in Ihrem Namen die Eigentumsumschreibung.

Für den Fall, dass der Käufer zu spät bezahlt, werden sämtliche Zahlungen zunächst auf Verzugszinsen angerechnet. Im Klartext, es müssen neben dem Kaufpreis auch die Verzugszinsen entrichtet sein.
Ohne entsprechende Vereinbarungen im Notarvertrag bis zur Kaufpreisfälligkeit, d.h. in 4-6 Wochen nach Beurkundung des Kaufvertrages.

In vielen Fällen wird jedoch ein fester Termin vereinbart. Ob dies 3, 4, 5 oder 6 Monate nach Kauf sind, ist nicht entscheidend.

Wir sollten dies nur von Anfang an ungefähr wissen, damit ein Kaufinteressent entsprechend planen kann.

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